Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler erhalten erstmals Leitplanken für ihre berufliche Qualifikation:
Der Bundesrat billigte am 22. September 2017 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 22. Juni, der eine Fortbildungspflicht für diese Berufsgruppen einführt.
Danach sind alle Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden.
Ebenfalls fortbilden müssen sich Verwalter von Mietimmobilien. Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit.
Mit der Einführung der Fortbildungspflicht hat der Bundestag den ursprünglich von der Bundesregierung geplanten Sachkundenachweis ersetzt. Er sah vor, dass Verwalter und Makler ihre Kenntnisse durch Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern belegen.
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Makler sind hiervon ausgenommen.
Das Gesetz trat zum Teil am 24. Oktober 2017 in Kraft. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftplichtversicherung sowie die Fortbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter gilt hingegen erst seit 1. August 2018.
Stand: 01.08.2018
Beschlussdrucksache: Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (PDF, 72KB, nicht barrierefrei)
Quelle https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/17/960/960-node.html
Die Eigenbedarfskündigung
BGH mahnt sorgfältige Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel an
Bei Eigenbedarfskündigungen müssen Gerichte genau prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen (§ 574 Abs. 1 BGB). Dies geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2019 hervor, mit denen der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat seine Rechtsprechung zu der Frage präzisiert hat, wann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen kann.
Allgemeine Fallgruppen, etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer, in denen generell die Interessen einer Partei überwiegen, lassen sich nach Auffassung des BGH nicht bilden. So wirkten sich etwa die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark aus und rechtfertigten deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.
https://www.bvfi.de/eigenbedarfskuendigungen-bgh-mahnt-sorgfaeltige-sachverhaltsaufklaerung-bei-haertefallklausel-an
29. Januar 2020 Immobilienmaklerprovisionen: ZIA fordert deklaratorische Klausel
Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) hat den Gesetzentwurf für neue Provisionsregeln für Immobilienmakler begrüßt. Er kritisiert aber, dass der Anspruch gegenüber dem Nicht-Beauftragenden erst mit dem Zahlungsnachweis des Beauftragenden fällig wird. Besser sei eine deklaratorische Klausel.
Teilung der Maklerprovision grundsätzlich positiv
Auch die Teilung der Maklerprovision bei einseitiger Beauftragung sieht der Spitzenverband der Immobilienwirtschaft positiv. „Durch die flexiblere Regelung kann insbesondere dem Gefälle der Nachfrage zwischen Metropolen und dem ländlichen Raum Genüge getan werden“, so Jensch. In einem Punkt übt der ZIA aber auch Kritik.
Deklaratorische Maklerklausel gefordert
Der Spitzenverband der Immobilienwirtschaft kritisiert, dass der Teilanspruch des Maklers gegenüber dem Nicht-Beauftragenden – also meist dem Käufer – erst mit dem Nachweis der Zahlung durch den Beauftragenden – also meist dem Verkäufer – fällig wird. Bereits im Rahmen der aktuell bestehenden Regelungen würden Makler mit ihrer Tätigkeit in Vorleistung gehen. Ein Zahlungsanspruch des Maklers entsteht üblicherweise erst mit Abschluss des Kaufvertrages. Zu diesem Zeitpunkt hat der Makler jedoch bereits seine Leistung erbracht. „Alternativ schlagen wir die Aufnahme einer deklaratorischen Maklerklausel in den Kaufvertrag vor“, so Jensch. „Hiermit würde man den Anspruch auf einen Maklerlohn rechtssicher gestalten und zudem mehr Transparenz gegenüber Käufern und Verkäufern herstellen.“ (mh)
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